Ein gemeinsames Kind verbindet ein Leben lang. Nach einer Trennung gestaltet es sich für die ehemaligen Partner oft schwierig, Obsorge- und Kontaktrechtsregelungen für das gemeinsame Kind bzw. die gemeinsamen Kinder zu treffen. Gelingt es den Eltern nicht, Regelungen im besten Interesse des Kindes zu treffen und diese auch im Alltag einzuhalten, dann kann das Gericht eine Familien-, Eltern – oder Erziehungsberatung nach § 107 Abs. 3 Z. 1 AußStrG[1] anordnen.

Eine solche Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung kann vom Gericht angeordnet werden:

  • bei nicht funktionierenden Obsorge- und Kontaktrechtsregelungen
  • bei Uneinigkeit der Eltern über die Gestaltung der Elternschaft
  • bei gestörter elterlicher Kommunikation und mangelnder Kooperation
  • bei Negieren kindlicher Entwicklungsbedürfnisse
  • in hocheskalierten Konflikten zwischen den Eltern (Hochstrittigkeit)
  • bei der Sorge über die Erziehungsfähigkeit der Eltern bzw. eines Elternteils

Das Gericht legt das Stundenausmaß der Beratung fest. Die Erziehungsberatung soll Eltern die Möglichkeit bieten in geschütztem Rahmen, außerhalb des Gerichtssaals über die Bedürfnisse ihrer Kinder zu sprechen. Idealtypisch nehmen beide Eltern teil, um gemeinsame Lösungen erarbeiten zu können.

Als Expert/innen in pädagogischen und kinderpsychologischen Angelegenheiten lenken die Erziehungsberater/innen https://www.trennungundscheidung.at/familien-eltern-oder-erziehungsberatung/berater/ die Aufmerksamkeit der Eltern auf ein gemeinsames Interesse: das Wohlergehen des Kindes.

Wichtig:

– Die Liste der anerkannten Familien-, Eltern- oder Erziehungsberater/innen https://www.trennungundscheidung.at/familien-eltern-oder-erziehungsberatung/berater/  soll eine Orientierungshilfe bei der Suche nach einem/r geeigneten Berater/in bieten. Den Richter/innen bleibt es unbenommen, Erziehungsberatungen im Sinn des § 107 Abs. 3 Z. 1 AußStrG durch andere Berater/innen als geeignet anzuerkennen.

– Die Kosten der gerichtlich angeordneten Erziehungsberatung sind von den Eltern selbst zu tragen. Als Richtwert gilt nach den [1] Qualitätsstandards zur Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung nach § 107 Abs. 3 Z. 1  ein Honorar zwischen 70 – 120 Euro (exkl. USt.) pro Stunde.

– Wirkt das Kind nach Einschätzung des Richters / der Richterin von dem Obsorge- bzw. Kontaktrechtsverfahren sehr belastet, kann er/sie zu seiner Unterstützung einen Kinderbeistand https://www.trennungundscheidung.at/kinderbeistand/ einsetzen.

In den von einer multidisziplinären ExpertInnenkommission erarbeiteten Qualitätsstandards finden Sie weitere Informationen zur Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung nach § 107 Abs. 3 Z. 1

[1] Qualitätsstandards zur Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung nach § 107 Abs. 3 Z. 1

In die Liste der anerkannten Familien-, Eltern- oder Erziehungsberater/innen nach § 107 Abs. 3 Z 1 AußStrG eingetragene Personen haben alle fünf Jahre (erstmals fünf Jahre nach Eintragung) Nachweise zu erbringen, dass sie an qualitätssichernden Maßnahmen teilgenommen haben (siehe Pkt. 6 der Qualitätsstandards). Aufgrund der großen Anzahl von eingelangten Nachweisen kommt es derzeit zu längeren Wartezeiten in Hinblick auf die Beurteilung der Nachweise. Familien -, Eltern – oder Erziehungsberater/innen erhalten eine Benachrichtigung, sobald die Überprüfung der von ihnen übermittelten Nachweise erfolgt ist. Es ist beabsichtigt, die Beurteilung der Nachweise für die Familien -, Eltern – oder Erziehungsberater/innen, die im Jahre 2016 in die Liste eingetragen wurden, bis März 2023 abzuschließen.

deutsch englisch französisch türkisch türkisch ungarisch kroatisch bosnisch arabisch persisch italienisch