Wenn sich Eltern trennen, kann es zu heftigen Auseinandersetzungen rund um Obsorge oder Kontaktrecht kommen, unter denen Kinder massiv leiden. Können sich Eltern absolut nicht einigen, entscheidet der/die Familienrichter/in, wer die Obsorge ausüben soll und wie das Kontaktrecht zu regeln ist.

Dabei kann der/die Richter/in im Obsorge – und Kontaktrechtsverfahren einen Kinderbeistand einsetzen, wenn er/sie das Gefühl hat, dass das Kind von dem Obsorge- bzw. Kontaktrechtsverfahren sehr belastet wird und eine Unterstützung braucht.

Der Kinderbeistand hat die Aufgabe das Kind über das Verfahren zu informieren und ihm bzw. ihr in dieser schwierigen Zeit als Vertrauensperson zur Seite zu stehen. Auf Wunsch des Kindes übermittelt der Kinderbeistand dem Gericht und den Eltern die Meinung des Kindes, er wird zu dessen „Sprachrohr“. Ansonsten unterliegt er der Verschwiegenheit.

Der Kinderbeistand soll persönlicher Ansprechpartner für das Kind sein, er kann das Kind zu Gericht begleiten und soll ihm vor allem das belastende Gefühl nehmen, für die Situation verantwortlich zu sein. Der Kinderbeistand orientiert sich an den Wünschen und Vorstellungen des Kindes.

Wichtig:

Ein Kinderbeistand kann Kindern ab dem Vorschulalter bis zum vollendeten 14. Lebensjahr – bei besonderem Bedarf und mit deren Zustimmung auch bis zum vollendeten 16 Lebensjahr – zur Seite gestellt werden.

Als Kinderbeistände kommen nur ausgewählte fachlich geschulte Personen in Frage, vor allem Pädagogen/innen, Psychologen/innen und Sozialarbeiter/innen.

Die Bestellung des Kinderbeistandes ist für die ersten sechs Monate gebührenfrei. Danach tragen die Eltern die Kosten. Einkommensschwache Familien können über die Verfahrenshilfe eine Gebührenbefreiung beantragen.