Die FAMILIENGERICHTSHILFE (FGH) steht den Pflegschaftsgerichten in Angelegenheiten der Obsorge und des Rechts auf persönliche Kontakte unterstützend zur Seite.

Die Mitarbeiter/innen der Familien- und Jugendgerichtshilfe (Sozialarbeiter/innen, Erziehungs- und Bildungswissenschaftler/innen, Psycholog/innen) unterstützen das Gericht beim Erarbeiten von Entscheidungsgrundlagen in Verfahren über die Obsorge und das Kontaktrecht.

Die Familiengerichtshilfe ist allein im Auftrag des Gerichtes tätig. Sie ist berechtigt, Personen, die über die Lebensumstände eines Kindes Auskünfte erteilen können, zu befragen, und Kontakt mit dem Kind bzw. Jugendlichen herzustellen.

Mit einem sogenannten Clearing wird versucht, Möglichkeiten und Wege einer gütlichen Einigung auszuloten, um eine einvernehmliche Lösung der Streitpunkte zu erreichen. Dabei werden die Parteien des gerichtlichen Verfahrens – Mutter, Vater, Großeltern, Pflegeeltern etc. – über die speziellen Bedürfnisse ihres Kindes in der Trennungssituation informiert und zugleich in ihrem Bemühen unterstützt, einen gemeinsamen Lösungsweg unter Berücksichtigung des Kindeswohls zu finden.

Gelingt das nicht, wird das Gericht bei seiner Entscheidung durch eine von der Familiengerichtshilfe verfasste fachliche Stellungnahme unterstützt.

Die Familiengerichtshilfe kann im Auftrag des Gerichts spezifische Erhebungen durchführen, um dem Richter ein genaueres Bild von der in Diskussion stehenden Problematik zu vermitteln. So kann das Gericht die Familiengerichtshilfe etwa beauftragen, mit Kindergartenpädagog/innen oder Lehrer/innen zu sprechen, die häusliche Situation abzuklären oder eine Übergabe des Kindes zwischen den Parteien am Wochenende zu beobachten.

In den Fällen, in denen keine einvernehmliche Lösung der Eltern erzielt werden konnte und eine solche auch nicht zu erwarten ist, kann die Familiengerichtshilfe mit dem Verfassen einer Fachlichen Stellungnahme beauftragt werden. Im Rahmen dieser Erhebungen werden diverse Gespräche mit allen Beteiligten geführt, Nachforschungen bei Einrichtungen, Hausbesuche und sonstige Interaktionsbeobachtungen gemacht oder diagnostische Erhebungsschritte gesetzt, aus welchen eine fachliche Einschätzung der Sachlage abgeleitet werden kann.

Eine weitere Aufgabe der Familiengerichtshilfe ist die Besuchsmittlung: diese zielt darauf ab, sich mit den Parteien über die konkrete Ausübung der persönlichen Kontakte des Kindes zu den Parteien zu verständigen und bei Konflikten zu vermitteln. Die MitarbeiterInnen der Familiengerichtshilfe können bei den Übergaben des Kindes beispielsweise anwesend sein und führen mit den Parteien Gespräche, um die Kontakte im Hinblick auf die Bedürfnisse des Kindes zu verbessern.

Abschließend erstattet die/der Familiengerichtshilfe-MitarbeiterIn dem/der zuständigen RichterIn in Form eines Schriftstücks und/oder in mündlicher Form während der Verhandlung Bericht.

In der Arbeit der Familiengerichtshilfe stehen die Entwicklungsbedürfnisse des Kindes im Mittelpunkt.

ACHTUNG: Die Familiengerichtshilfe ist keine Beratungsstelle.